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 Statutenseiten    Statuten - III. Organisation
I. Name, Zweck und Grundsatz

II. Mitgliedschaft

III. Organisation

IV. Rechnungswesen

V. Schlussbestimmungen

Anhang - Reglement
  8. Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren

9. Die Generalversammlung (=ordentliche Mitgliederversammlung)
9.1. Die Generalversammlung findet einmal pro Jahr jeweils im Januar nach Vorliegen der Jahresrechnung statt und wird durch den Vorstand mindestens 30 Tage im voraus einberufen. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

9.2. Die Generalversammlung fällt alle Beschlüsse mit einfachem Mehr. In ihre Kompetenz fallen alle ihr von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Zuständigkeiten, insbesondere:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
2. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren für zwei Jahre; die Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. die Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und die Genehmigung des Budgets; Antrag für Bestätigung oder Änderung des Jahresbeitrages für den Verein
4. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
5. die Abänderung der Statuten und der Grundsatzerklärung auf Antrag des Vorstands;
6. die Auflösung des Vereins.
Vorbehalten bleiben die Artikel 9.4. und 9.5. der Statuten.

9.3. Auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Vereinsmitglieder muss der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
9.4. Die Statuten können von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden. Abänderungsvorschläge sind in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
9.5. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Auflösungsversammlung beschliesst mit einfachem Mehr über die Verwendung des Vereinsvermögens. Der Nettoerlös der Liquidation soll einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung zugute kommen.

10. Der Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung gewählt und konstituiert sich selber. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er gewährleistet die Einhaltung der Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Seine Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand kann weitere Mitglieder zur Mitarbeit zuziehen. Der Vorstand beruft Vorstandssitzungen ein, welche zur Beschlussfassung solcher Geschäfte unterbreitet werden können, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
10.2. Alle für die Tätigkeit des Vereins erforderlichen Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen, werden durch den Vorstand wahrgenommen. Es sind dies vor allem:
1. Festlegung des Jahresprogrammes;
2. Beschluss über Anträge hinsichtlich Aktivitäten und Veranstaltungen;
3. Organisation und Durchführung von Elternbildungsseminaren und Vorträgen;
4. Verwendung von Geldern im Rahmen des Budgets;
5. Aufbau von internationalen Kontakten mit gleichartigen Vereinigungen durch Teilnahme an internationalen Kongressen und Tagungen;
6. Rechnungsführung.
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und führt gemeinsam mit dem Vizepräsidenten, oder mit dem Aktuar oder mit dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.

11. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Über deren Befund ist der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.
           
    Vereinigung Familie & Erziehung • Postfach 2420 • CH-8645 Jona